Bundesgesetz
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Art. 58
1 Der NDB speichert die Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen nach Artikel 26 fallbezogen und gesondert von den Informationssystemen nach Artikel 47. 2 Er sorgt dafür, dass aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen stammende Personendaten, die keinen Bezug zur spezifischen Bedrohungslage aufweisen, nicht verwendet werden und spätestens 30 Tage nach Beendigung der Massnahme vernichtet werden. 3 Betrifft die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme eine Person, die einer der in den Artikeln 171–173 StPO21 genannten Berufsgruppen angehört, erfolgt die Aussonderung und Vernichtung der Daten, die keinen Bezug zur spezifischen Bedrohungslage aufweisen, unter der Leitung22 des Bundesverwaltungsgerichts. Betrifft die genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme eine andere Person, sind Daten, zu denen einer Person gemäss den Artikeln 171–173 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ebenfalls zu vernichten. 4 Er kann im Einzelfall und unter Beachtung von Artikel 5 Absätze 5–8 Personendaten zusätzlich im dafür vorgesehenen Informationssystem nach Artikel 47 Absatz 1 ablegen, sofern sie Informationen enthalten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 benötigt werden. 5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Durchführung einer Beschaffungsmassnahme und der Auswertung der Ergebnisse beauftragt sind, haben im Abrufverfahren Zugriff auf die betreffenden Daten. 6 Der Bundesrat regelt:
21 SR 312.0 22 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). |