Bundesgesetz
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Art. 61 Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden
1 Der NDB kann Personendaten oder Listen von Personendaten ins Ausland bekannt geben. Er prüft vor jeder Bekanntgabe, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Bekanntgabe erfüllt sind. 2 Gewährleistet die Gesetzgebung des Empfängerstaates keinen angemessenen Datenschutz, so können Personendaten diesem Staat in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199225 über den Datenschutz (DSG) nur bekannt gegeben werden, wenn die Schweiz mit ihm diplomatische Beziehungen pflegt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
3 Der NDB kann im Einzelfall Personendaten Staaten bekannt geben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis der betroffenen Person zu verfügen, und dem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob die betroffene Person an den klassifizierten Projekten des Auslandes im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann. 4 Er kann Personendaten im Abrufverfahren ausländischen Sicherheitsorganen bekannt geben, deren Staaten ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten und mit denen die Schweiz einen Vertrag nach Artikel 70 Absatz 3 abgeschlossen hat. 5 Personendaten dürfen einem ausländischen Sicherheitsorgan nicht bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung oder ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 195026 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder anderer, von der Schweiz ratifizierter internationaler Abkommen ausgesetzt wird. 6 Werden die Personendaten in einem rechtlichen Verfahren benötigt, so gelten die massgebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe. |