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Art. 80 Aufsicht und Kontrolle durch den Bundesrat
1 Das VBS orientiert den Bundesrat regelmässig über die Bedrohungslage und die Tätigkeiten des NDB. 2 Der Bundesrat regelt:
3 Vom NDB abgeschlossene zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen, die auf längere Dauer angelegt sind, substanzielle finanzielle Konsequenzen haben oder von denen der Bundesrat aus rechtlichen oder politischen Gründen Kenntnis haben sollte, bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Der Genehmigungsvorbehalt gilt auch für nicht schriftlich abgefasste Vereinbarungen. Die Vereinbarungen dürfen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden. 4 Das VBS orientiert den Bundesrat und die GPDel jährlich oder nach Bedarf über den Zweck und die Anzahl der Tarnidentitäten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB oder der Sicherheitsorgane der Kantone verwendet werden. Die Zahl der neu ausgestellten Identitätspapiere ist separat auszuweisen. 5 Der Bundesrat orientiert die GPDel jährlich und nach Bedarf über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 73 Absatz 3 sowie über Verbote von Organisationen. |
