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Art. 81 Parlamentarische Oberaufsicht
1 Die parlamentarische Oberaufsicht über die Tätigkeit des NDB und der im Auftrag des Bundes handelnden kantonalen Vollzugsorgane zum Vollzug dieses Gesetzes obliegt in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der GPDel und der Finanzdelegation nach Massgabe des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200254. 2 Kantonale parlamentarische Aufsichtsorgane können den Vollzug nach Artikel 85 Absatz 1 überprüfen. |