Verordnung
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Art. 4 Pflichten
1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6–9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie7, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde. 2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden. 3 Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt deren Pflichten, wenn sie:
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
