Verordnung
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Art. 5 Grundlegende Anforderungen
1 Niederspannungserzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitszielen nach Anhang I der EU-Niederspannungsrichtlinie8 entsprechen. 2 Für Niederspannungserzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 2 oder Erzeugnisse und Bereiche, die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgeführt sind, gelten die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 13. 8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
