Verordnung
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Art. 8 Konformitätserklärung
1 Wer als Wirtschaftsakteurin ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht. 2 Für Erzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 1 muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der EU-Niederspannungsrichtlinie10 durchgeführt werden. 3 Fällt das Niederspannungserzeugnis unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so ist eine einzige Erklärung auszustellen. Diese muss alle massgebenden Informationen zu den betroffenen Regelungen enthalten. 4 Die Konformitätserklärung muss:
5 Sie muss laufend aktuell gehalten werden. 10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
