Verordnung
über elektrische Niederspannungserzeugnisse
(NEV)

vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)


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Art. 9 Aufbewahrung der Konformitätserklärung

Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss wäh­rend zehn Jah­ren ab dem In­ver­kehr­brin­gen des Nie­der­span­nungs­er­zeug­nis­ses auf dem schwei­ze­ri­schen Markt vor­ge­legt wer­den kön­nen.

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