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Art. 26 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone sorgen für einen sachgerechten und wirksamen Vollzug von Verfassungs- und Gesetzesauftrag. Sie bezeichnen dazu Amtsstellen als Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege und geben diese dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA bekannt.68 2 Die Kantone berücksichtigen bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 der V vom 2. Okt. 198969 über die Raumplanung) die Massnahmen, für die der Bund Finanzhilfen oder Abgeltungen nach der vorliegenden Verordnung ausrichtet. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, den Schutzmassnahmen Rechnung tragen. 68Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225). 69[AS 19891985, 19961534. AS 2000 2047Art. 50]. Siehe heute die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1). |