Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)

vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 15 Beurteilung der Immissionen

Die Be­hör­de be­ur­teilt, ob die Im­mis­sio­nen einen oder meh­re­re Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach An­hang 2 über­schrei­ten.

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