Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)

vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 16

Bau­zo­nen dür­fen nur dort aus­ge­schie­den wer­den, wo die An­la­ge­grenz­wer­te nach An­hang 1 von be­ste­hen­den und raum­pla­nungs­recht­lich fest­ge­setz­ten ge­plan­ten An­la­gen ein­ge­hal­ten sind oder mit pla­ne­ri­schen oder bau­li­chen Mass­nah­men ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen.

BGE

128 II 340 () from 2. September 2002
Regeste: Schutz vor nichtionisierender Strahlung von Mobilfunkantennen: Einhaltung der Anlagegrenzwerte an Orten "mit empfindlicher Nutzung" i.S. der NISV (Art. 3 Abs. 3 NISV und Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Zur Berücksichtigung von Nutzungsreserven auf nur teilweise ausgenützten, überbauten Parzellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV (hier: Parzelle mit einem einstöckigen Einfamilienhaus, auf der ein 21 m hohes Gebäude errichtet werden könnte). Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich auf die bestehende Nutzung der Nachbargrundstücke abzustellen, mit der Verpflichtung, die Anlage anzupassen oder zu entfernen, sofern dies zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte in der Umgebung nach Ausnützung der verbleibenden Nutzungsreserven erforderlich ist (E. 2-5). Im vorliegenden Fall muss das kantonale Gericht die Immissionen prüfen, die von den geplanten und den auf demselben Dach bereits installierten Antennen gesamthaft verursacht werden (E. 4.1 und 4.2).

133 II 370 () from 7. September 2007
Regeste: Art. 97 ff. OG, Art. 16a und 22 RPG, Art. 34 und 36 RPV, Art. 3 und 5 LRV, FAT-Richtlinien, NISV; Schweinezucht in der Landwirtschaftszone. Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.1). Beschwerdeantrag (E. 2.2). Das Trockensubstanzkriterium dient lediglich der Prüfung, ob eine innere Aufstockung zulässig ist. Die Bodenabhängigkeit eines Vorhabens kann damit nicht beurteilt werden (E. 4.4). Die Bejahung der Zonenkonformität setzt ein Betriebskonzept voraus (E. 4.5). Der längerfristige Bestand des Landwirtschaftsbetriebs darf nicht ohne vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit beurteilt werden (E. 5). Abstandsberechnung nach den FAT-Richtlinien (Geruchsimmissionen) und Beschränkung der Tierzahl mittels Auflagen und Kontrollen (E. 6). Die umliegenden Felder und Äcker gelten nicht als Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinn (E. 6.4). Strahlenimmissionen einer nahe gelegenen Hochspannungsleitung stehen dem Vorhaben nicht entgegen (E. 7).

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