Verordnung
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Art. 2 Bezug der Vignette
(Art. 6a,9 und 9a NSAG) 1 Die Klebevignette kann bezogen werden bei:
2 Die elektronische Vignette (E-Vignette) wird mit der Registrierung des Kontrollschildes im Informationssystem des BAZG nach den Artikeln 12a–12f NSAG bezogen. |