Bundesgesetz
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Art. 11a20
1 Die Nationalstrassen werden im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut. Der Bundesrat berücksichtigt dabei insbesondere die Module 1–421 des Programms für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz. 2 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor. 20 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065). |