Bundesgesetz
über die Nationalstrassen
(NSG)1

vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 1730

1 Die Pro­jek­tie­rungs­zo­nen fal­len mit der rechts­kräf­ti­gen Fest­le­gung der Bau­li­ni­en, spä­tes­tens aber nach fünf Jah­ren da­hin; sie kön­nen um höchs­tens drei Jah­re ver­län­gert wer­den. Ist ei­ne Pro­jek­tie­rungs­zo­ne hin­fäl­lig ge­wor­den, so kann ei­ne neue Pro­jek­tie­rungs­zo­ne mit ganz oder teil­wei­se glei­chem Pe­ri­me­ter fest­ge­legt wer­den.

2 Das De­par­te­ment hebt ei­ne Pro­jek­tie­rungs­zo­ne auf, wenn fest­steht, dass die durch sie ge­si­cher­ten Va­ri­an­ten ei­ner Li­ni­en­füh­rung nicht aus­ge­führt wer­den.

3 Ver­fü­gun­gen über die Auf­he­bung von Pro­jek­tie­rungs­zo­nen sind un­ter An­ga­be der Be­schwer­de­frist in den be­trof­fe­nen Ge­mein­den zu ver­öf­fent­li­chen.

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 7 des BG vom 18. Ju­ni 1999 über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

BGE

109 IB 20 () from 2. Februar 1983
Regeste: Raumplanung; Bausperre. Eine Bausperre stellt eine sachlich und zeitlich begrenzte Eigentumsbeschränkung dar, die in der Regel keine Entschädigungspflicht nach sich zieht (E. 4a). Der Eigentümer eines am Rande des überbauten Gebietes gelegenen Grundstückes hat den Zeitablauf, der erforderlich ist, um die zur Sicherstellung der geordneten Besiedlung nötige Erschliessung und Parzellarordnung herbeizuführen, grundsätzlich entschädigungslos in Kauf zu nehmen. Auch Parzellen, auf denen eine Überbauung an sich möglich wäre, dürfen dabei in entsprechende Verfahren einbezogen werden (E. 4c/d).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden