Verordnung des BAV
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Art. 6 Offenhaltung einer Strecke ausserhalb der üblichen Betriebszeiten
(Art. 22 Abs. 1 Bst. h NZV) 1 Als übliche Betriebszeit einer Strecke gilt die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem letzten in der offiziellen Fahrplanpublikation verzeichneten Reisezug. 2 Von Montag bis Freitag sind die für den Güterverkehr geeigneten Strecken ab 4 Uhr offenzuhalten. 3 Auf den Strecken nach Anhang 4 herrscht ein 24-Stunden-Betrieb. |