Ordinanza sull'assicurazione contro gli infortuni

del 20 dicembre 1982 (Stato 1° aprile 2018)


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Art. 36

1Una me­no­ma­zio­ne dell'in­te­gri­tà è con­si­de­ra­ta du­re­vo­le se ve­ro­si­mil­men­te sus­si­ste­rà per tut­ta la vi­ta al­me­no con iden­ti­ca gra­vi­tà. Es­sa è im­por­tan­te se l'in­te­gri­tà fi­si­ca, men­ta­le o psi­chi­ca, in­di­pen­den­te­men­te dal­la ca­pa­ci­tà di gua­da­gno, è al­te­ra­ta in mo­do evi­den­te o gra­ve.1

2L'in­den­ni­tà per me­no­ma­zio­ne dell'in­te­gri­tà è cal­co­la­ta se­con­do le di­ret­ti­ve fi­gu­ran­ti nell'al­le­ga­to 3.

3Se più me­no­ma­zio­ni dell'in­te­gri­tà fi­si­ca, men­ta­le o psi­chi­ca, cau­sa­te da uno o più in­for­tu­ni, so­no con­co­mi­tan­ti, l'in­den­ni­tà è cal­co­la­ta in ba­se al pre­giu­di­zio com­ples­si­vo.2 L'in­den­ni­tà to­ta­le non può su­pe­ra­re l'im­por­to mas­si­mo del gua­da­gno an­nuo as­si­cu­ra­to. Le in­den­ni­tà già ri­scos­se se­con­do la leg­ge so­no com­pu­ta­te in per cen­to.

4Si pren­de in con­si­de­ra­zio­ne in mo­do ade­gua­to un peg­gio­ra­men­to pre­ve­di­bi­le del­la me­no­ma­zio­ne dell'in­te­gri­tà. È pos­si­bi­le ef­fet­tua­re re­vi­sio­ni so­lo in ca­si ec­ce­zio­na­li, ov­ve­ro se il peg­gio­ra­men­to è im­por­tan­te e non era pre­ve­di­bi­le.3

5Per ma­lat­tie pro­fes­sio­na­li di cui sof­fre la per­so­na in­te­res­sa­ta, co­me il me­so­te­lio­ma o al­tri tu­mo­ri con una pro­gno­si di so­prav­vi­ven­za al­tret­tan­to bre­ve, il di­rit­to a un'in­den­ni­tà per me­no­ma­zio­ne dell'in­te­gri­tà na­sce con l'in­sor­gen­za del­la ma­lat­tia.4


1 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I dell'O del 21 mag. 2003, in vi­go­re dal 1° gen. 2004 (RU 2003 3881).
2 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I dell'O del 21 mag. 2003, in vi­go­re dal 1° gen. 2004 (RU 2003 3881).
3 In­tro­dot­to dal n. I dell'O del 15 dic. 1997, in vi­go­re dal 1° gen. 1998 (RU 1998 151).
4 In­tro­dot­to dal n. I dell'O del 9 nov. 2016, in vi­go­re dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4393).

BGE

110 V 117 () from 23. Mai 1984
Regeste: Art. 23 Abs. 1, 25 Abs. 3 MVG. - Weist der Versicherte gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität auf, sind beide Schäden kumulativ - durch Gewährung einer einzigen Rente - zu entschädigen, und nicht nur der überwiegende Schaden (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). - In einem solchen Fall wird die Beeinträchtigung der Integrität durch eine Erhöhung der - gemäss Art. 24 MVG berechneten - Invalidenrente entschädigt, und zwar mit einem Zuschlag in Franken, der nach billigem Ermessen festgesetzt und nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird (Erw. 3).

115 V 147 () from 29. März 1989
Regeste: Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV: Integritätsentschädigung bei Beeinträchtigung des Sehvermögens. Für die Beurteilung des Integritätsschadens ist nicht der - mittels Brille oder Kontaktlinsen - korrigierte, sondern der unkorrigierte Visus massgebend.

116 V 156 () from 11. Juni 1990
Regeste: Art. 25 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 UVV: Bemessung des Integritätsschadens. - Tatbestände. - Bemessung des Schadens, der sich aus teils unfallbedingten, teils vorbestandenen Beeinträchtigungen zusammensetzt.

117 V 71 () from 11. Januar 1991
Regeste: Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MVG: Bemessung des Integritätsschadens und Beginn der Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen, welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat (Erw. 3a/bb/aaa). - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richtet sich jedoch weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c/aa). - Bemessung des Integritätsschadens bei mehreren körperlichen Beeinträchtigungen (Erw. 3c/bb). - Unerheblich für die Bemessung des Integritätsschadens ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c/cc). - Verlust beider Hände, Perforationsverletzung eines Auges mit Hornhautnarbe und Narben im Gesicht mit 70% bemessen (Erw. 3d). - In Fällen von Gliederverlusten ist der Beginn der Rente auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Stumpfverhältnisse im wesentlichen prognostizierbar sind und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen Chirurgie ausser Betracht fallen. Prothetische Versorgung, Anpassung und Angewöhnung sind unerheblich (Erw. 4b). Art. 25bis MVG: Anpassung der Rente. Dem Erfordernis der vollen Anpassung an die Teuerung ist Genüge getan, wenn es mit der Zeit zu einem vollen Teuerungsausgleich kommt (Erw. 5). Art. 25 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 MVG: Auskauf der Integritätsrente. - Die 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle ist auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle anzuwenden (Erw. 6b). - Dem Auskauf ist grundsätzlich der massgebliche Jahresverdienst am 1. Januar des vollen bzw. des folgenden Rentenjahres zugrunde zu legen. Ergeht die Verfügung über den Auskauf nach dem Folgejahr, so ist der im der Verfügung massgebliche Jahresverdienst heranzuziehen (Erw. 6c).

124 V 29 () from 3. März 1998
Regeste: Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV: Integritätsentschädigung bei psychogenen Unfallfolgen. - Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht grundsätzlich auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität. - Art. 36 Abs. 1 UVV, wonach der Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht, ist gesetzmässig. - Psychogene Störungen nach Unfällen geben Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst. Für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat.

124 V 209 () from 3. April 1998
Regeste: Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV: Integritätsentschädigung bei psychogenen Unfallfolgen. - Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht grundsätzlich auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität. - Art. 36 Abs. 1 UVV, wonach der Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht, ist gesetzmässig. - Psychogene Störungen nach Unfällen geben Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst. Für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat.

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