Verordnung
über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfeverordnung, OHV)

vom 27. Februar 2008 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen

(Art. 6 OHG)

1 Die an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men be­stim­men sich nach Ar­ti­kel 11 Ab­sät­ze 1 und 3 des Bun­des­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 20062 über die Er­gän­zungs­leis­tun­gen zur Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung (ELG) und den da­zu­ge­hö­ren­den Vor­schrif­ten des Bun­des.

2 In Ab­wei­chung von Ab­satz 1 gilt Fol­gen­des:

a.
Zu zwei Drit­teln an­zu­rech­nen sind nach Ab­zug ei­nes Frei­be­trags im Sin­ne von Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 Buch­sta­be a ELG:
1.
die Ein­nah­men nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 Buch­sta­ben d–h ELG,
2.
die jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 ELG.
b.
Das Rein­ver­mö­gen ist zu ei­nem Zehn­tel an­zu­rech­nen, so­weit es das Dop­pel­te der mass­ge­ben­den Frei­be­trä­ge nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 Buch­sta­be c ELG über­steigt.
c.
Die Hilflo­sen­ent­schä­di­gun­gen der So­zi­al­ver­si­che­run­gen sind nicht an­re­chen­bar.

BGE

121 II 369 () from 20. Dezember 1995
Regeste: Art. 12 Abs. 2 OHG. Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung an das Opfer einer Straftat (E. 2 u. 3). Die Lebensführung des Opfers kann im vorliegenden Fall als Mitverschulden eine Reduktion, jedoch nicht den Wegfall der Entschädigung rechtfertigen (E. 4). Eine vom Opfer begangene rechtswidrige Handlung als Akt der Selbstjustiz könnte ebenfalls zu einer Herabsetzung der Entschädigung führen; die Voraussetzungen dafür sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 5). Bemessung des immateriellen Schadens aufgrund des Verlusts eines Auges (E. 6).

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