Ordinanza
concernente la locazione e l’affitto di locali
d’abitazione o commerciali
(OLAL)

del 9 maggio 1990 (Stato 1° giugno 2020)


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Art. 4 Spese accessorie in genere

(art. 257a CO)

1 Se il lo­ca­to­re ri­scuo­te spe­se ac­ces­so­rie sul­la ba­se di un con­teg­gio, de­ve al­le­stir­lo al­me­no una vol­ta all’an­no e pre­sen­tar­lo al con­dut­to­re.

2 In ca­so di com­pu­to for­fet­ta­rio, de­ve fon­dar­si sui va­lo­ri me­di cal­co­la­ti su un pe­ri­odo di tre an­ni.

3 Le spe­se am­mi­ni­stra­ti­ve per la ste­su­ra del con­teg­gio pos­so­no es­se­re com­pu­ta­te se­con­do il di­spen­dio ef­fet­ti­vo o nell’am­bi­to del­le ali­quo­te usua­li.3

3In­tro­dot­to dal n. I dell’O del 26 giu. 1996, in vi­go­re dal 1° ago 1996 (RU 1996 2120).

BGE

121 III 460 () from 6. Dezember 1995
Regeste: Einführung gesonderter Nebenkosten nach den tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters mit Akontozahlungen. Amtliches Formular und Begründungspflicht (Art. 257a Abs. 2, 257b Abs. 1, 269d Abs. 3 OR, Art. 19 Abs. 1 lit. b VMWG). Mangels einer besonderen Vereinbarung sind die Nebenkosten im Nettomietzins inbegriffen. Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen kann dieses System vom Vermieter einseitig geändert werden, wobei dem Mieter die Anfechtungsmöglichkeiten offen stehen (E. 2). Art. 269d Abs. 3 OR macht einseitige Vertragsänderung nicht von veränderten Umständen abhängig (E. 3). Einseitige Vertragsänderungen müssen auf dem amtlichen Formular erklärt und begründet werden, wobei die Erfordernisse der qualifizierten Schriftform zu erfüllen sind (E. 4).

132 III 24 () from 31. August 2005
Regeste: Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR). Für die Vereinbarung von Akontozahlungen betreffend die Nebenkosten gilt im Rahmen der Regeln des Obligationenrechts die Vertragsfreiheit. Ob die Mieterschaft darauf vertrauen darf, dass die Akontozahlungen ungefähr den tatsächlich anfallenden Nebenkosten entsprechen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (E. 2-6).

137 III 362 (4A_136/2011) from 10. Juni 2011
Regeste: Art. 269d OR und Art. 19 VMWG; einseitige Änderung des Mietvertrags mit Bezug auf die Nebenkosten. Der Vermieter, der während des laufenden Vertrages die Regelung über die Tragung der Nebenkosten ändern will, indem er die Kosten, die bisher in der Miete eingeschlossen waren, oder neu anfallende Kosten separat in Rechnung stellt, muss nach Massgabe von Art. 269d OR vorgehen. Die gesetzlichen Begründungsanforderungen verlangen insbesondere, dass er detailliert angibt, welche Nebenkosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden sollen, und dass er präzisiert, ob es sich um neue Kosten handelt oder um solche, die bisher in der Miete inbegriffen waren (E. 3.1-3.3).

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