Ordinanza
sulla pianificazione del territorio
(OPT)

del 28 giugno 2000 (Stato 1° gennaio 2021)


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Art. 8 Direttive 6

L’Uf­fi­cio fe­de­ra­le del­lo svi­lup­po ter­ri­to­ria­le (ARE), do­po aver sen­ti­to i Can­to­ni e i ser­vi­zi fe­de­ra­li, ema­na di­ret­ti­ve tec­ni­che per l’al­le­sti­men­to dei pia­ni di­ret­to­ri.

6 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I dell’O del 2 apr. 2014, in vi­go­re dal 1° mag. 2014 (RU 2014909).

BGE

137 II 254 (1C_382/2009) from 8. März 2011
Regeste: Art. 2 und 6-12 RPG, Art. 5 RPV; erforderliche Planungsstufe für eine Auto-Rundstrecke. Das Bundesrecht enthält nur wenige Vorgaben zum Inhalt kantonaler Richtpläne. Spezifische Vorhaben sind in diese jedenfalls aufzunehmen, wenn sie bedeutende Auswirkungen auf die räumliche Ordnung haben, zum Beispiel weil sie eine grosse Fläche beanspruchen, Quelle beträchtlicher Immissionen sind oder starken Verkehr verursachen und eine aufwendige Erschliessung benötigen (E. 3.1 und 3.2). Richtpläne, die derart grosse raumwirksame Vorhaben nicht berücksichtigen, sind unvollständig (E. 3.3). Die vorliegend geplante umstrittene Auto-Rundstrecke ist ein Vorhaben mit Auswirkungen auf die räumliche Ordnung, das der Planungspflicht unterliegt. Das Kantonsgericht war der Ansicht, eine Planung auf Gemeindeebene sei ausreichend für ein solches Vorhaben (E. 4.1). Die Frage, ob der kommunale Plan mit dem kantonalen Richtplan vereinbar ist, kann offenbleiben (E. 4.2). Angesichts der Grösse des Projekts sowie seiner räumlichen, organisatorischen und politischen Bedeutung erscheint es unerlässlich, das Vorhaben in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. Der kantonale Richtplan, der keine präzisen Vorgaben zur Ausdehnung und zum Standort derartiger Anlagen enthält, ist unvollständig. Es ist folglich Sache des Kantons, ihn anzupassen (E. 4.3).

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