Bundesgesetz
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Art. 304
III. Kündigung 1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen. 2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen. BGE
131 III 257 () from 11. Februar 2005
Regeste: Beendigung der Unternehmenspacht. Verletzung der Rückgabepflicht durch den Pächter in Bezug auf den Kundenstamm. Nachvertragliches Konkurrenzverbot und Pauschalierung des Schadenersatzes (E. 1-4)? |