Bundesgesetz
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Art. 728a
2. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung 1 Die Revisionsstelle prüft, ob:
2 Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem. 3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle. |