Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 864

IV. Ab­fin­dungs­an­spruch

1. Nach Mass­ga­be der Sta­tu­ten

 

1 Die Sta­tu­ten be­stim­men, ob und wel­che An­sprü­che an das Ge­nos­sen­schafts­ver­mö­gen den aus­schei­den­den Ge­nos­sen­schaf­tern oder de­ren Er­ben zu­ste­hen. Die­se An­sprü­che sind auf Grund des bi­lanz­mäs­si­gen Rein­ver­mö­gens im Zeit­punkt des Aus­schei­dens mit Aus­schluss der Re­ser­ven zu be­rech­nen.

2 Die Sta­tu­ten kön­nen dem Aus­schei­den­den oder sei­nen Er­ben ein Recht auf gänz­li­che oder teil­wei­se Rück­zah­lung der An­teil­schei­ne mit Aus­schluss des Ein­tritts­gel­des zu­er­ken­nen. Sie kön­nen die Hin­aus­schie­bung der Rück­zah­lung bis auf die Dau­er von drei Jah­ren nach dem Aus­schei­den vor­se­hen.

3 Die Ge­nos­sen­schaft bleibt in­des­sen auch oh­ne sta­tu­ta­ri­sche Be­stim­mung hier­über be­rech­tigt, die Rück­zah­lung bis auf drei Jah­re hin­aus­zu­schie­ben, so­fern ihr durch die­se Zah­lung ein er­heb­li­cher Scha­den er­wach­sen oder ihr Fort­be­stand ge­fähr­det wür­de. Ein all­fäl­li­ger An­spruch der Ge­nos­sen­schaft auf Be­zah­lung ei­ner an­ge­mes­se­nen Aus­lö­sungs­s­um­me wird durch die­se Be­stim­mung nicht be­rührt.

4 Die An­sprü­che des Aus­schei­den­den oder sei­ner Er­ben ver­jäh­ren in drei Jah­ren vom Zeit­punkt an ge­rech­net, auf den die Aus­zah­lung ver­langt wer­den kann.

BGE

115 V 362 () from 20. Oktober 1989
Regeste: Art. 842 Abs. 3 und Art. 864 OR: Kollektivaustritt eines Arbeitgebers aus einer Personalvorsorgeeinrichtung in Form einer Genossenschaft. Die statutarische Beschränkung der Austrittsforderung auf 90% des Deckungskapitals ist zulässig und stellt keine übermässige Erschwerung des Austritts im Sinne von Art. 842 Abs. 3 OR dar.

 

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