Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 913

C. Li­qui­da­ti­on, Ver­tei­lung des Ver­mö­gens

 

1 Die Ge­nos­sen­schaft wird, un­ter Vor­be­halt der nach­fol­gen­den Be­stim­mun­gen, nach den für die Ak­ti­en­ge­sell­schaft gel­ten­den Vor­schrif­ten li­qui­diert.

2 Das nach Til­gung sämt­li­cher Schul­den und Rück­zah­lung all­fäl­li­ger Ge­nos­sen­schafts­an­tei­le ver­blei­ben­de Ver­mö­gen der auf­ge­lös­ten Ge­nos­sen­schaft darf nur dann un­ter die Ge­nos­sen­schaf­ter ver­teilt wer­den, wenn die Sta­tu­ten ei­ne sol­che Ver­tei­lung vor­se­hen.

3 Die Ver­tei­lung er­folgt in die­sem Fal­le, wenn die Sta­tu­ten nicht et­was an­de­res be­stim­men, un­ter die zur Zeit der Auf­lö­sung vor­han­de­nen Ge­nos­sen­schaf­ter oder ih­re Rechts­nach­fol­ger nach Köp­fen. Der ge­setz­li­che Ab­fin­dungs­an­spruch der aus­ge­schie­de­nen Ge­nos­sen­schaf­ter oder ih­rer Er­ben bleibt vor­be­hal­ten.

4 Ent­hal­ten die Sta­tu­ten kei­ne Vor­schrift über die Ver­tei­lung un­ter die Ge­nos­sen­schaf­ter, so muss der Li­qui­da­ti­ons­über­schuss zu ge­nos­sen­schaft­li­chen Zwe­cken oder zur For­de­rung ge­mein­nüt­zi­ger Be­stre­bun­gen ver­wen­det wer­den.

5 Der Ent­scheid hier­über steht, wenn die Sta­tu­ten es nicht an­ders ord­nen, der Ge­ne­ral­ver­samm­lung zu.

BGE

90 II 247 () from 16. September 1964
Regeste: Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses. Wirkungen der Konkurseröffnung und der mangels Aktiven erfolgten Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens auf den Bestand und das Verfügungsrecht einer Genossenschaft und auf die Vertretungsbefugnis ihrer Organe (Art. 911 Ziff. 3, Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 5, Art. 939 OR; Art. 204 Abs. 2, Art. 230 und Art. 269 SchKG; Art. 65/66 HRegV). Wird eine durch Eröffnung des Konkurses aufgelöste Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des Konkursverfahrens im Handelsregister nicht gelöscht, weil sie noch Aktiven besitzt, welche das Konkursamt kannte, aber als zur Deckung der Konkurskosten nicht ausreichend erachtete, so ist (vorbehältlich abweichender Anordnungen der Statuten oder der Generalversammlung)die Verwaltung befugt, diese Aktiven zum Zwecke der Liquidation freihändig zu veräussern (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 740 Abs. 1 und Art. 743 Abs. 4 OR). Dass sie nicht im Namen der Genossenschaft "in Liquidation", sondern einfach im Namen der Genossenschaft handelte, macht ihre Verfügung nicht ungültig (Art. 913 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 739 Abs. 1 OR).

91 I 438 () from 7. Dezember 1965
Regeste: Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.)

112 II 1 () from 9. März 1986
Regeste: Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck (Art. 57 Abs. 1 und 3 ZGB). 1. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer juristischen Person ist persönlichkeitsrechtlicher Natur (E. 2). 2. Bei der Aufhebung einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck ist Art. 57 ZGB anwendbar, gleichgültig, ob der Zweck von allem Anfang an widerrechtlich war oder es erst im Verlaufe der Zeit geworden ist (E. 4). 3. Für die zuständige Behörde besteht eine Pflicht, die Aufhebungsklage einzuleiten (E. 5). 4. Art. 20 Abs. 3 BewB schliess die Anwendung von Art. 66 OR nur bei der Rückabwicklung einzelner, gemäss BewB nichtiger Rechtsgeschäfte aus (E. 7).

135 III 513 (5A_34/2009, 5A_59/2009, 5A_60/2009) from 26. Mai 2009
Regeste: Art. 288-291 SchKG; Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine. Voraussetzungen der Absichtsanfechtung im Falle des Verkaufs von Genossenschaftsanteilscheinen verbunden mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft (E. 3-6). Klage gegen den Vertragspartner des Schuldners und gegen den bösgläubigen Dritterwerber (E. 7 und 8). Art und Umfang der Rückerstattung (E. 9).

 

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