Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 961c

D. La­ge­be­richt

 

1 Der La­ge­be­richt stellt den Ge­schäfts­ver­lauf und die wirt­schaft­li­che La­ge des Un­ter­neh­mens so­wie ge­ge­be­nen­falls des Kon­zerns am En­de des Ge­schäfts­jah­res un­ter Ge­sichts­punk­ten dar, die in der Jah­res­rech­nung nicht zum Aus­druck kom­men.

2 Der La­ge­be­richt muss na­ment­lich Auf­schluss ge­ben über:

1.
die An­zahl Voll­zeit­stel­len im Jah­res­durch­schnitt;
2.
die Durch­füh­rung ei­ner Ri­si­ko­be­ur­tei­lung;
3.
die Be­stel­lungs- und Auf­trags­la­ge;
4.
die For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­keit;
5.
aus­ser­ge­wöhn­li­che Er­eig­nis­se;
6.
die Zu­kunfts­aus­sich­ten.

3 Der La­ge­be­richt darf der Dar­stel­lung der wirt­schaft­li­chen La­ge in der Jah­res­rech­nung nicht wi­der­spre­chen.

 

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