Bundesgesetz
|
Art. 961d
E. Erleichterung infolge Konzernrechnung 1 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unternehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt. 2 Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:
|