Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 493

II. Form

 

1 Die Bürg­schaft be­darf zu ih­rer Gül­tig­keit der schrift­li­chen Er­klä­rung des Bür­gen und der An­ga­be des zah­len­mäs­sig be­stimm­ten Höchst­be­tra­ges sei­ner Haf­tung in der Bürg­schafts­ur­kun­de selbst.

2 Die Bürg­schafts­er­klä­rung na­tür­li­cher Per­so­nen be­darf aus­ser­dem der öf­fent­li­chen Be­ur­kun­dung, die den am Ort ih­rer Vor­nah­me gel­ten­den Vor­schrif­ten ent­spricht. Wenn aber der Haf­tungs­be­trag die Sum­me von 2000 Fran­ken nicht über­steigt, so ge­nügt die ei­gen­schrift­li­che An­ga­be des zah­len­mäs­sig be­stimm­ten Haf­tungs­be­tra­ges und ge­ge­be­nen­falls der so­li­da­ri­schen Haf­tung in der Bürg­schafts­ur­kun­de selbst.

3 Bürg­schaf­ten, die ge­gen­über der Eid­ge­nos­sen­schaft oder ih­ren öf­fent­lich-recht­li­chen An­stal­ten oder ge­gen­über ei­nem Kan­ton für öf­fent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tun­gen, wie Zöl­le, Steu­ern u. dgl. oder für Frach­ten ein­ge­gan­gen wer­den, be­dür­fen in al­len Fäl­len le­dig­lich der schrift­li­chen Er­klä­rung des Bür­gen und der An­ga­be des zah­len­mäs­sig be­stimm­ten Höchst­be­tra­ges sei­ner Haf­tung in der Bürg­schafts­ur­kun­de selbst.

4 Ist der Haf­tungs­be­trag zur Um­ge­hung der Form der öf­fent­li­chen Be­ur­kun­dung in klei­ne­re Be­trä­ge auf­ge­teilt wor­den, so ist für die Ver­bür­gung der Teil­be­trä­ge die für den Ge­samt­be­trag vor­ge­schrie­be­ne Form not­wen­dig.

5 Für nach­träg­li­che Ab­än­de­run­gen der Bürg­schaft, aus­ge­nom­men die Er­hö­hung des Haf­tungs­be­tra­ges und die Um­wand­lung ei­ner ein­fa­chen Bürg­schaft in ei­ne so­li­da­ri­sche, ge­nügt die Schrift­form. Wird die Haupt­schuld von ei­nem Drit­ten mit be­frei­en­der Wir­kung für den Schuld­ner über­nom­men, so geht die Bürg­schaft un­ter, wenn der Bür­ge die­ser Schuld­über­nah­me nicht schrift­lich zu­ge­stimmt hat.

6 Der glei­chen Form wie die Bürg­schaft be­dür­fen auch die Er­tei­lung ei­ner be­son­de­ren Voll­macht zur Ein­ge­hung ei­ner Bürg­schaft und das Ver­spre­chen, dem Ver­trags­geg­ner oder ei­nem Drit­ten Bürg­schaft zu leis­ten. Durch schrift­li­che Ab­re­de kann die Haf­tung auf den­je­ni­gen Teil der Haupt­schuld be­schränkt wer­den, der zu­erst ab­ge­tra­gen wird.

7 Der Bun­des­rat kann die Hö­he der Ge­büh­ren für die öf­fent­li­che Be­ur­kun­dung be­schrän­ken.

BGE

84 I 119 () from 11. Juni 1958
Regeste: Art. 4 Abs. 1 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland vom 2. November 1929; Art. 493 Abs. 2 OR. 1. Tragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates (Erw. 2). 2. Ist die Vorschrift der öffentlichen Beurkundung bestimmter Bürgschaftserklärungen dem schweizerischen ordre public zuzurechnen? (Erw. 3).

93 II 379 () from 31. Oktober 1967
Regeste: Bürgschaft. Internationales Privatrecht. Sind die Formvorschriften des Art. 493 OR (öffentliche Beurkundung, Angabe des Höchstbetrages der Haftung) als um der schweizerischen öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Vorschriften zu betrachten?

99 II 39 () from 15. Mai 1973
Regeste: Art. 32 ff. OR; Stellvertretung. 1. Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis, wenn der Dritte sich mit der Behauptung des Vertreters, er sei Generalbevollmächtigter eines andern, zufriedengibt (Erw. 1). 2. Auslegung einer Generalvollmacht, die der Vertreter zur Aufnahme eines Darlehens verwendet (Erw. 2). 3. Weisungen über den Gebrauch der Vollmacht oder sachliche Beschränkung der Ermächtigung (Erw. 3)?

100 IB 37 () from 11. März 1974
Regeste: Handelsregister. Voraussetzungen, unter denen ein Gesellschaftsgläubiger verlangen darf, dass eine gelöschte Gesellschaft im Register wieder eingetragen wird (Bestätigung der Rechtsprechung).

110 II 484 () from 14. Dezember 1984
Regeste: Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Formerfordernisse. Rechtswahl; Zulässigkeit der alternativen Anknüpfung an die Formvorschriften des Abschlussorts (E. 1). 2. Zustimmung des Ehegatten. Beurteilung nach Bürgschaftsstatut oder nach Heimatrecht? (Frage offen gelassen; E. 2).

111 II 175 () from 3. Juli 1985
Regeste: Bürgschaft; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen. 1. Eine vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens kann nicht schon darin erblickt werden, dass auf den Weiterzug des ausländischen Urteils an eine höhere Instanz verzichtet wurde (E. 1). 2. Der schweizerische Ordre public verlangt keinen besonderen Schutz des in der Schweiz wohnhaften Bürgen, der einen Bürgschaftsvertrag mit internationaler Verflechtung abschliesst und diesen - gegebenenfalls nur konkludent - einer ausländischen Rechtsordnung unterstellt. Das bedeutet insbesondere, dass ein solcher Bürgschaftsvertrag vom schweizerischen Richter im Vollstreckungsverfahren anzuerkennen ist, auch wenn die Formvorschriften des schweizerischen Rechts nicht beobachtet wurden (E. 3).

111 II 276 () from 9. Juli 1985
Regeste: Internationales Privatrecht. Bürgschaft. Anwendbares Recht bei einer Verpflichtung, die als Bürgschaft, Vertrag zu Lasten eines Dritten oder als kumulative Schuldübernahme qualifiziert werden kann (E. 1c). Bürgschaft oder Vertrag zu Lasten eines Dritten? Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Verträgen liegt in der Abhängigkeit (Akzessorietät) oder Unabhängigkeit des Sicherungsversprechens. Das persönliche Interesse des Garanten an der Erfüllung des Hauptvertrags steht der Qualifikation des akzessorischen Sicherungsversprechens als einer Bürgschaft nicht entgegen (E. 2).

117 II 490 () from 25. September 1991
Regeste: Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Für die Frage des anwendbaren Rechts kommt es in erster Linie auf eine von den Parteien getroffene Rechtswahl an; beim Fehlen einer solchen untersteht die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes des Bürgen (E. 2). 2. Bei der gemäss Art. 493 Abs. 1 OR verlangten Angabe des Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst handelt es sich sowohl um eine Formvorschrift wie auch um eine materielle Voraussetzung der Gültigkeit einer Bürgschaft (E. 3).

119 IA 441 () from 28. Dezember 1993
Regeste: Provisorische Rechtsöffnung bei Solidarbürgschaft (Art. 493 Abs. 2 und 497 Abs. 4 OR); Willkür. Die Auffassung, eine Bürgschaft sei ungültig und stelle keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, weil nicht alle unabhängig voneinander mitverpflichteten Bürgen in der Bürgschaftsurkunde aufgeführt worden sind, ist willkürlich.

123 III 24 () from 2. Oktober 1996
Regeste: Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist.

123 III 35 () from 20. August 1996
Regeste: Internationales Privatrecht; Konsens und Auslegung eines Verweisungsvertrags; Widerklage und Zuständigkeit. Ob ein Verweisungsvertrag zustande gekommen ist, ist vorliegend altrechtlich zu beurteilen, was zur Anwendung der lex fori führt (E. 2a). Auslegungsregeln, massgebende Vertragsgrundlage und Rechtswahl aus normativer Bindung (E. 2b-d). Die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung für eine mit Widerklage geltend gemachte Forderung derogiert der gesetzlichen Widerklagezuständigkeit. Für die Widerklage ist eine vorbehaltlose Einlassung gemäss Art. 6 IPRG möglich (E. 3).

125 III 131 () from 23. Dezember 1998
Regeste: Bürgschaft - öffentliche Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR). Dem Formzwang unterliegende Elemente der Bürgschaftserklärung (E. 4). Bundesrechtliche Minimalanforderungen an die öffentliche Beurkundung. Rolle der Urkundsperson bei der Annahme wesentlicher Klauseln durch den Bürgen (E. 5).

125 III 305 () from 25. Mai 1999
Regeste: Bürgschaft oder Garantievertrag? Bedeutung der Auslegung von Willenserklärungen zwecks Unterscheidung der beiden Personalsicherheiten. Bei der Auslegung aufgrund des Vertrauensprinzips ist dem Wortlaut der von den Parteien verwendeten juristischen Begriffe keine entscheidende Bedeutung zuzumessen, insbesondere wenn es sich um ausländische - natürliche oder juristische - Personen handelt (E. 2).

128 III 434 () from 3. Mai 2002
Regeste: Bürgschaft; Bestimmbarkeit der Hauptschuld (Art. 492 Abs. 2 und 493 Abs. 1 OR). Voraussetzungen, unter denen eine zukünftige, bezüglich des Entstehungsgrunds allgemein umschriebene Schuld ausreichend bestimmbar ist (E. 3).

129 III 702 () from 23. September 2003
Regeste: Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1). Unterschiede hinsichtlich Formerfordernis und Rechtsgrund der Mitverpflichtung (E. 2.2). Grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen den beiden Rechtsinstituten (E. 2.3). Vertragsauslegung. Bedeutung eines klaren Wortlauts der Parteierklärungen bei geschäftsgewandten und nicht geschäftsgewandten Beteiligten (E. 2.4). Vertragsqualifikation nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Sicherungsgeschäfts (E. 2.5-2.8). Interesse am sicherzustellenden Hauptgeschäft als wichtiges Abgrenzungskriterium (E. 2.6).

138 III 453 (4A_678/2011) from 2. Mai 2012
Regeste: Art. 121, Art. 492 Abs. 4, Art. 493 Abs. 2 und Art. 502 Abs. 2 OR; Einreden des Bürgen, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Verrechnung verzichtet hat. Art. 502 Abs. 2 OR, gemäss dem ein Verzicht des Hauptschuldners auf ihm zustehende Einreden dem Bürgen gegenüber nicht gilt, ist auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen gemäss Art. 121 OR analog anwendbar. Voraussetzungen, unter denen der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, wenn der Hauptschuldner diesem gegenüber auf die Verrechnung verzichtet hat (E. 2.2). Art. 492 Abs. 4 OR hindert den Bürgen nicht daran, die Erfüllung einer Schuld sicherzustellen, bezüglich welcher der Hauptschuldner auf Einwendungen oder Einreden verzichtet hat. Ein Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners unterliegt nicht dem Formerfordernis von Art. 493 Abs. 2 OR (E. 2.3).

 

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