Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 528

3. Auf­he­bung beim Tod des Pfrund­ge­bers

 

1 Beim To­de des Pfrund­ge­bers kann der Pfrün­der in­ner­halb Jah­res­frist die Auf­he­bung des Pfrund­ver­hält­nis­ses ver­lan­gen.

2 In die­sem Fal­le kann er ge­gen die Er­ben ei­ne For­de­rung gel­tend ma­chen, wie sie im Kon­kur­se des Pfrund­ge­bers ihm zu­stän­de.

BGE

98 II 313 () from 7. November 1972
Regeste: Verpfründungsvertrag, Konkurs des Pfrundgebers. 1. Ein Verpfründungsvertrag ist trotz Beurkundung eines zu niedrigen Grundstückpreises als gültig zu behandeln, wenn die nachträgliche Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstösst (Erw. 2). 2. Art. 529 Abs. 2 OR. Anspruch des Pfründers im Konkurs des Pfrundgebers: Massgebend für die Kapitalisierung der Forderung ist der Wert der Pfrundleistung zur Zeit der Konkurseröffnung (Erw. 3). 3. Gegenstand und Wirkung des Kollokationsprozesses (Erw. 4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden