Bundesgesetz
|
Art. 734f616
VII. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben:
616 Siehe auch Art. 4 der UeB Änd. 19.06.2020 am Schluss des Textes. |