Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 420

II. Haf­tung des Ge­schäfts­füh­rers im All­ge­mei­nen

 

1 Der Ge­schäfts­füh­rer haf­tet für je­de Fahr­läs­sig­keit.

2 Sei­ne Haft­pflicht ist je­doch mil­der zu be­ur­tei­len, wenn er ge­han­delt hat, um einen dem Ge­schäfts­herrn dro­hen­den Scha­den ab­zu­wen­den.

3 Hat er die Ge­schäfts­füh­rung ent­ge­gen dem aus­ge­spro­che­nen oder sonst er­kenn­ba­ren Wil­len des Ge­schäfts­herrn un­ter­nom­men und war des­sen Ver­bot nicht un­sitt­lich oder rechts­wid­rig, so haf­tet er auch für den Zu­fall, so­fern er nicht be­weist, dass die­ser auch oh­ne sei­ne Ein­mi­schung ein­ge­tre­ten wä­re.

BGE

109 II 26 () from 17. Februar 1983
Regeste: Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Zulässigkeit der Berufung. 1. Entscheide im Befehlsverfahren nach §§ 222 ff. ZPO/ZH als berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (E. 1). 2. Befehlsverfahren zur Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Frage der Rechtskraft (E. 2a und b). 3. Wandelung Zug um Zug; Voraussetzungen der Haftung des Käufers für die sorgfältige Aufbewahrung der Sache zwischen Wandelung und Rückgabe (analoge Anwendung von Art. 890 ZGB; E. 3). 4. Holschuld und Rückgabeangebot des Käufers; Gläubigerverzug des Verkäufers (E. 4).

133 III 6 () from 26. September 2006
Regeste: Haftpflicht; unechte Solidarität; Verjährung der Regressforderung zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 und 143 ff. OR). Die Verjährung der Forderung des Geschädigten gegen einen von mehreren Haftpflichtigen hindert den Haftpflichtigen, der dem Geschädigten Ersatz geleistet hat, nicht daran, seine Regressforderung gegen diesen Mithaftpflichtigen geltend zu machen, sofern er ihm so bald wie möglich angezeigt hat, dass er ihn für mithaftpflichtig hält. Die Forderung verjährt grundsätzlich ein Jahr ab dem Tag, an dem der Geschädigte den Schadenersatz erhalten hat und der andere Haftpflichtige bekannt wurde; sie verjährt in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Schädigung eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat (E. 5). Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 6).

 

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