Bundesgesetz
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Art. 171
3. Gewährleistung a. Im Allgemeinen 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung. 2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat. 3 Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung. BGE
124 III 337 () from 15. Juni 1998
Regeste: Art. 839 Abs. 3 ZGB; Sicherheitsleistung. Kann ein zum Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft gehörendes Grundstück nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden, so ist die Eidgenossenschaft deswegen nicht zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet (E. 6a-c).
148 III 296 (5A_69/2020) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt ist das bevorschussende Gemeinwesen auch aus prozessualen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Rechtsprechung). Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 3). Beschwerdevorbringen (E. 4). Ausführungen, weshalb eine alleinige Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens oder eine Passivlegitimation gemeinsam mit dem Kind prozessual nicht möglich ist (E. 5). Zusammenfassung der in BGE 148 III 270 dargestellten materiellen Rechtslage (E. 6). |