Bundesgesetz
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Art. 171
3. Gewährleistung a. Im Allgemeinen 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung. 2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat. 3 Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung. BGE
124 III 337 () from 15. Juni 1998
Regeste: Art. 839 Abs. 3 ZGB; Sicherheitsleistung. Kann ein zum Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft gehörendes Grundstück nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden, so ist die Eidgenossenschaft deswegen nicht zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet (E. 6a-c). |