Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 171

3. Ge­währ­leis­tung

a. Im All­ge­mei­nen

 

1 Bei der ent­gelt­li­chen Ab­tre­tung haf­tet der Ab­tre­ten­de für den Be­stand der For­de­rung zur Zeit der Ab­tre­tung.

2 Für die Zah­lungs­fä­hig­keit des Schuld­ners da­ge­gen haf­tet der Ab­tre­ten­de nur dann, wenn er sich da­zu ver­pflich­tet hat.

3 Bei der un­ent­gelt­li­chen Ab­tre­tung haf­tet der Ab­tre­ten­de auch nicht für den Be­stand der For­de­rung.

BGE

124 III 337 () from 15. Juni 1998
Regeste: Art. 839 Abs. 3 ZGB; Sicherheitsleistung. Kann ein zum Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft gehörendes Grundstück nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden, so ist die Eidgenossenschaft deswegen nicht zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet (E. 6a-c).

148 III 296 (5A_69/2020) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt ist das bevorschussende Gemeinwesen auch aus prozessualen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Rechtsprechung). Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 3). Beschwerdevorbringen (E. 4). Ausführungen, weshalb eine alleinige Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens oder eine Passivlegitimation gemeinsam mit dem Kind prozessual nicht möglich ist (E. 5). Zusammenfassung der in BGE 148 III 270 dargestellten materiellen Rechtslage (E. 6).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden