Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 546

2. Ge­sell­schaft auf un­be­stimm­te Dau­er

 

1 Ist die Ge­sell­schaft auf un­be­stimm­te Dau­er oder auf Le­bens­zeit ei­nes Ge­sell­schaf­ters ge­schlos­sen wor­den, so kann je­der Ge­sell­schaf­ter den Ver­trag auf sechs Mo­na­te kün­di­gen.

2 Die Kün­di­gung soll je­doch in gu­ten Treu­en und nicht zur Un­zeit ge­sche­hen und darf, wenn jähr­li­che Rech­nungs­ab­schlüs­se vor­ge­se­hen sind, nur auf das En­de ei­nes Ge­schäfts­jah­res er­fol­gen.

3 Wird ei­ne Ge­sell­schaft nach Ab­lauf der Zeit, für die sie ein­ge­gan­gen wor­den ist, still­schwei­gend fort­ge­setzt, so gilt sie als auf un­be­stimm­te Zeit er­neu­ert.

BGE

88 II 209 () from 11. September 1962
Regeste: 1. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) 2. Art. 60 Abs. 1 ZGB. Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (Erw. II). 3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). 4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2).

93 I 313 () from 28. Juni 1967
Regeste: Ausgabenreferendum 1. Überlässt es eine kantonale Verfassung ausdrücklich dem Gesetzgeber zu bestimmen, ob und welche Beschlüsse des Grossen Rates von finanzieller Tragweite dem fakultativen Referendum zu unterstellen sind, dann tritt das Bundesgericht auf die Rüge der Verletzung entsprechender Gesetzesvorschriften ein (Erw. 3b). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 4). 2. Begriff der "Ausgabe" und der "Anlage" (Erw. 5). Die Beteiligung des Staates mit bis zu Fr. 2,5 Mio an einer Zentralstelle für elektronische Datenverarbeitung ist eine Ausgabe im Sinne des st. gallischen Ausgabenreferendums (Erw. 6 und 7).

107 II 216 () from 14. Juli 1981
Regeste: Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR). Ergänzung des Vertrags nach dem mutmasslichen Parteiwillen.

120 V 299 () from 27. Oktober 1994
Regeste: Art. 11 BVG, Art. 404 Abs. 1 OR, Art. 2 und 27 ZGB: Anschlussvertrag mit einer Sammelstiftung. Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung ist ein Innominatvertrag sui generis im engen Sinne und nicht ein gemischter Vertrag. Wenn der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, handelt es sich um einen Dauervertrag, auf den Art. 404 Abs. 1 OR keine Anwendung findet. Im vorliegenden Fall erweist sich eine zehnjährige Dauer nicht als unverhältnismässig, so dass der Arbeitgeber nicht berechtigt war, den Vertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist aufzulösen.

143 III 480 (4A_45/2017) from 27. Juni 2017
Regeste: Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5).

 

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