Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 311

III. Death of the bor­row­er

 

The loan for use ends on the death of the bor­row­er.

BGE

125 III 363 () from 27. Juli 1999
Regeste: Erlöschen der Gebrauchsleihe (Art. 309 und 310 OR). Ist die Dauer der Leihe weder durch die Vereinbarung der Parteien noch durch den vereinbarten Gebrauch begrenzt, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückverlangen. So verhält es sich, wenn der vereinbarte Gebrauch im Betrieb eines Kultur- und Freizeitzentrums besteht.

 

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