|
|
|
Art. 5 Protokollierung der Sitzungen
(Art. 13 Abs. 3 und 32 Bst. c RVOG) 1 Das Protokoll einer Sitzung des Bundesrates besteht aus:
2 Im erweiterten Beschlussprotokoll wird der wesentliche Inhalt der Verhandlungen durchgehend schriftlich festgehalten. Es hält insbesondere Informationen zu folgenden Beratungsgegenständen fest:
3 Das erweiterte Beschlussprotokoll wird dem Bundesrat an der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung unterbreitet. 4 Die Beilagen umfassen:
5 Der Bundesrat kann zur Protokollierung der Verhandlungen zusätzliche Massnahmen anordnen.2 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3277). |
