Organisationsverordnung
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Art. 5
1 Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.13 2 Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem WBF (Aussenwirtschaft). 3 In ihren Aufgabenbereichen erfüllen die einzelnen Ämter die ihnen im Rahmen dieser nationalen und internationalen Erlasse zugewiesenen Vollzugsaufgaben. 4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem WBF (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit. 5 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem EDA fest, in welchen Aufgabenbereichen die Ämter mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren können. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849). |