Organisationsverordnung
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Art. 13 Besondere Aufgaben
1 Das SEM instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen. 2 Es bereitet in Absprache mit dem EDA Staatsverträge über die Rückübernahme, den Transit und die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 114 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199879 sowie über Migrationspartnerschaften vor und vollzieht sie.80 3 Es stellt Ausweisschriften für Flüchtlinge, Schriften- und Staatenlose aus. 4 Es unterhält einen Informations- und Beratungsdienst für die Vermittlung von Stagiaires.81 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 20204003). 81 Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 2 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879). |