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Art. 7a Rechtsetzungsbegleitung und Legistik 18
1 Das BJ überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit. 2 Es koordiniert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem EDA die zuständigen Ämter bei der Rechtsetzung im Rahmen der Weiterentwicklung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen. 3 Es entwickelt methodische Hilfsmittel für die Vorbereitung von Erlassen und die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der Digitalisierung. Es sorgt für Weiterbildungsmöglichkeiten und ein geeignetes Wissensmanagement. 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133). |