Verordnung
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Art. 16 Flächen
1 Die Fläche der Kernzone eines Nationalparks beträgt mindestens:
2 Die Kernzone kann aus nicht zusammenhängenden Teilflächen bestehen, sofern:
3 Mindestens 25 km2 der Kernzone befinden sich unterhalb der Waldgrenze. 3bis Ein Teil der Kernzone kann im grenznahen Ausland liegen, sofern sich die Hälfte der Mindestfläche in der Schweiz befindet und die übrigen Anforderungen dieses Artikels an die Kernzone erfüllt sind.5 4 Die Umgebungszone umfasst die Kernzone möglichst vollständig. Sie weist eine Fläche auf, die in einem angemessenen Verhältnis zur Fläche der Kernzone steht. 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 959). |