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Art. 3 Wahl
1Der Bundesrat wählt einen Beauftragten für die Überwachung der Preise (Preisüberwacher). 2Der Preisüberwacher ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1 unterstellt. Es steht ihm ein Mitarbeiterstab zur Verfügung. 1 Ausdruck gemäss Ziff. I 33 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |