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Art. 85 Zeitliche Abfolge der Behandlung in den Räten
1 Entwürfe zu Verfassungsänderungen und nicht dringlichen Bundesgesetzen werden in der Regel nicht in der gleichen Session von beiden Räten erstmals beraten. 2 Die Koordinationskonferenz kann auf Antrag des Bundesrates oder einer Kommission beschliessen, dass ein Beratungsgegenstand nach Absatz 1 ausnahmsweise in beiden Räten in der gleichen Session erstmals beraten wird. |