Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. April 2019)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 73

1 Wer ei­ne der in Ar­ti­kel 66 ge­nann­ten Hand­lun­gen ab­sicht­lich oder fahr­läs­sig be­geht, wird dem Ge­schä­dig­ten nach Mass­ga­be des Ob­li­ga­tio­nen­rechts171 zum Er­satz des Scha­dens ver­pflich­tet.

2172

3 Die Scha­den­er­satz­kla­ge kann erst nach Er­tei­lung des Pa­tents an­ge­ho­ben wer­den; mit ihr kann aber der Scha­den gel­tend ge­macht wer­den, den der Be­klag­te ver­ur­sacht hat, seit er vom In­halt des Pa­tent­ge­suchs Kennt­nis er­langt hat­te, spä­tes­tens je­doch seit des­sen Ver­öf­fent­li­chung.173

4174

171SR 220

172 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 1 Ziff. II 12 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. Dez. 2008, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

173 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

174Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

BGE

97 II 169 () from 16. März 1971
Regeste: Auskunftspflicht, Gewinnherausgabe und Schadenersatz als Folgen von Patentverletzungen. 1. Art. 66 lit. b und d PatG. Auskunftspflicht eines im Ausland tätigen Lieferanten von Erzeugnissen, die nach schweizerischem Recht als widerrechtlich hergestellt zu gelten haben, wenn sie in die Schweiz eingeführt werden. Bedeutung des Besitzes, von dem diese Pflicht abhängt (Erw. 2). 2. Art. 73 Abs. 1 und 2 PatG, Art. 423 OR. Die Ansprüche des Patentinhabers auf Schadenersatz wegen schuldhafter Patentverletzung und auf Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer aus der widerrechtlichen Auswertung der Erfindung gezogen hat, bestehen selbständig, schliessen sich jedoch gegenseitig aus. Anforderungen an den Nachweis des Schadens (Erw. 3).

98 II 325 () from 27. Juni 1972
Regeste: 1. Art. 66 OG. Liegt ein neuer Entscheid im Sinne dieser Bestimmung vor, so können die Parteien die im ersten Entscheid endgültig beurteilten Fragen nicht mehr aufwerfen (Erw. 2 und 3 a und b). 2. Art. 66 PatG. Ist eine neue Lösung nach Patentgesetz geschützt, so liegt eine Nachahmung im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn ein Dritter die Erfindung oder ihre Wesensmerkmale in abgeänderter Form benützt (Erw. 3 c). 3. Art. 42 und 423 OR, Art. 7 PatG. Wird der Inhaber eines Patentes in seinen Rechten verletzt, so kann er vom Verletzer entweder Schadenersatz oder die Herausgabe des widerrechtlichen Gewinnes verlangen. Diese beiden Klagen sind voneinander unabhängig und schliessen sich gegenseitig aus. Der Schaden des Patentinhabers kann in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in einem Gewinnausfall bestehen (Erw. 5 a). 4. Berechnung des Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR (Erw. 5 b und c).

110 II 315 () from 2. Oktober 1984
Regeste: Patentrecht. Akteneinsicht eines am Einspruchsverfahren nicht beteiligten Dritten; Art. 90 Abs. 3 PatV. Nach der Bekanntmachung des Patentgesuchs im Vorprüfungsverfahren kann ein Dritter auch während des Einspruchs- und des Beschwerdeverfahrens in die Einspruchsakten Einsicht nehmen.

116 II 215 () from 1. Mai 1990
Regeste: Derogatorische Kraft des Bundesrechts; bundesrechtlicher Klageanspruch. 1. Die Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ist in Angelegenheiten des Bundesprivatrechts mit Berufung oder zivilrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (E. 2b). 2. Ein letztinstanzliches kantonales Urteil, mit welchem die hinreichende Substantiierung eines bundesrechtlichen Anspruchs verneint wird, stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG dar (E. 2b). 3. Auslegung zivilprozessualer Vorschriften (E. 3). Wann verletzt die Forderung eines bezifferten Klagebegehrens Bundesrecht? (E. 4a.)

132 III 379 () from 19. Dezember 2005
Regeste: Schadenersatz bei Verletzung von Patentrechten, Lizenzanalogie (Art. 73 PatG). Die Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche im Immaterialgüterrecht (z.B. Art. 73 PatG) sind identisch mit den Haftungsvoraussetzungen im Obligationenrecht (Art. 41 OR). Die Methode der Lizenzanalogie betrifft nur die Schadenersatzbemessung (E. 3).

139 III 110 (4A_443/2012) from 5. Februar 2013
Regeste: Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG; Art. 72 f. PatG; sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für gegen den Staat gerichtete Patentverletzungsklagen. Massgebende Haftungs- und Zuständigkeitsordnung für vermögensrechtliche Ersatzansprüche gegen den Staat wegen angeblicher Patentverletzung (E. 2.2). Anwendbarkeit des Patentgesetzes sowie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Unterlassungsklagen (Art. 72 PatG) gegen den Bund (E. 2.3).

142 III 348 (5A_652/2015) from 13. Mai 2016
Regeste: Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6).

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