Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. April 2019)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 74

Wer ein In­ter­es­se dar­an nach­weist, kann auf Fest­stel­lung des Vor­han­den­seins oder des Feh­lens ei­nes nach die­sem Ge­setz zu be­ur­tei­len­den Tat­be­stan­des oder Rechts­ver­hält­nis­ses kla­gen, ins­be­son­de­re:

1.
dass ein be­stimm­tes Pa­tent zu Recht be­steht;
2.
dass der Be­klag­te ei­ne der in Ar­ti­kel 66 ge­nann­ten Hand­lun­gen be­gan­gen hat;
3.
dass der Klä­ger kei­ne der in Ar­ti­kel 66 ge­nann­ten Hand­lun­gen be­gan­gen hat;
4.175
dass ein be­stimm­tes Pa­tent ge­gen­über dem Klä­ger kraft Ge­set­zes un­wirk­sam ist;
5.
dass für zwei be­stimm­te Pa­ten­te die Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 36 für die Er­tei­lung ei­ner Li­zenz vor­lie­gen oder nicht vor­lie­gen;
6.
dass der Klä­ger die Er­fin­dung ge­macht hat, die Ge­gen­stand ei­nes be­stimm­ten Pa­tent­ge­su­ches oder Pa­ten­tes ist;
7.176
dass ein be­stimm­tes Pa­tent, das ge­gen das Ver­bot des Dop­pel­schut­zes ver­stösst, da­hin­ge­fal­len ist.

175Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

176Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

BGE

94 I 182 () from 12. März 1968
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen. Zulässigkeit der Vereinigung von Beschwerdeverfahren? (Erw. 1). Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, Art. 103 OG. Erfordernis der Verletzung einer Partei in ihren subjektiven Rechten. Die Eintragung mehrerer Prioritätsdaten zugunsten eines Patents kann von einem andern Patentbewerber nicht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden (Erw. 2, 3). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist keine Popularbeschwerde (Erw. 4). Zulässigkeit mehrerer Prioritätsdaten für dasselbe Patent? Wirkungen der Prioritätsvormerkung (Erw. 5). An den in BGE 87 I 397 ff. vertretenen Auffassungen über die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nicht festgehalten werden (Erw. 6).

109 II 165 () from 8. Juni 1983
Regeste: Art. 28 und 74 PatG. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit. 1. Das Interesse an der Nichtigkeitsklage muss im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein. Lässt der Inhaber das Streitpatent während des Prozesses erlöschen, so kann das Interesse insbesondere weiterbestehen, wenn noch Ansprüche aus dem Patent hängig sind oder geltend gemacht werden können (E. 2). 2. Die Möglichkeit einer unlauteren Verwendung des erloschenen Patentes zu Werbezwecken rechtfertigt dagegen keine Fortsetzung des Prozesses (E. 3).

117 II 598 () from 27. November 1991
Regeste: Art. 109 Abs. 1 und 3 IPRG. Abgrenzung der Gerichtsstände bei patentrechtlichen Feststellungsklagen. Schutzort. 1. Klagen auf positive Feststellung der Patentgültigkeit sind auch im internationalen Verhältnis am Gerichtsstand für Verletzungsklagen (Art. 109 Abs. 1 IPRG) anzubringen. Der Gerichtsstand für Gültigkeitsklagen im Sinne von Abs. 3 bleibt negativen Feststellungsklagen vorbehalten (E. 2). 2. Ernsthafte Verletzungsgefahr als Voraussetzung für die Zuständigkeit des Richters am Schutzort nach Art. 109 Abs. 1 IPRG (E. 3).

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