Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)1

vom 25. Juni 1954 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).


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Art. 33

1 Das Recht auf das Pa­tent und das Recht am Pa­tent ge­hen auf die Er­ben über; sie kön­nen ganz oder zum Teil auf an­de­re über­tra­gen wer­den.

2 Ste­hen die­se Rech­te im Ei­gen­tum meh­re­rer, so kann je­der Be­rech­tig­te sei­ne Be­fug­nis­se nur mit Zu­stim­mung der an­dern aus­üben; je­der kann aber selb­stän­dig über sei­nen An­teil ver­fü­gen und Kla­ge we­gen Pa­tent­ver­let­zung an­he­ben.

2bis Die Über­tra­gung des Pa­tent­ge­su­ches und des Pa­ten­tes durch Rechts­ge­schäft be­darf zu ih­rer Gül­tig­keit der schrift­li­chen Form.78

3 Zur Über­tra­gung des Pa­ten­tes be­darf es der Ein­tra­gung im Pa­tent­re­gis­ter nicht; bis zur Ein­tra­gung kön­nen je­doch die in die­sem Ge­setz vor­ge­se­he­nen Kla­gen ge­gen den bis­he­ri­gen In­ha­ber ge­rich­tet wer­den.

4 Ge­gen­über ei­nem gut­gläu­bi­gen Er­wer­ber von Rech­ten am Pa­tent sind ent­ge­gen­ste­hen­de Rech­te Drit­ter un­wirk­sam, die im Pa­tent­re­gis­ter nicht ein­ge­tra­gen sind.

78Ein­ge­fügt durch Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1.)

BGE

108 II 216 () from 26. August 1982
Regeste: Art. 3 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG. Nichtigkeit einer Eintragung; Passivlegitimation. 1. Die Klage auf Nichtigerklärung einer Marke kann sich auch gegen den im Register nicht eingetragenen Inhaber richten. Neue Einreden; Rechtsmissbrauch (E. 1). 2. Eine aus dem englischen Wort "LESS" (= weniger) bestehende und für pharmazeutische Produkte bestimmte Marke hat beschreibenden Charakter und kann nicht geschützt werden (E. 2).

112 III 115 () from 12. Mai 1986
Regeste: Arrestvollzug (Arrestort). 1. Das Betreibungsamt hat den Vollzug eines Arrestes abzulehnen, wenn Vermögenswerte mit Arrest belegt werden sollten, die nicht in seinem Amtskreis liegen; vollzieht es den Arrest dennoch, so ist er nichtig (Erw. 2). 2. Der Arrest an einem verpfändeten, als Wertpapier qualifizierten deutschen Schuldbrief kann nicht am Ort vollzogen werden, wo dessen Besitzerin (hier eine Aktiengesellschaft) lediglich ein Briefkastendomizil hat und keinerlei Geschäftstätigkeit ausübt, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Gesellschaft am erwähnten Ort ihren Sitz hat (Erw. 3a). 3. a) Der Arrest an verpfändeten inländischen Patent- und Gebrauchsmusterrechten, deren Inhaber im Ausland wohnt, ist am Sitz des Bundesamtes für geistiges Eigentum, d. h. in Bern, zu vollziehen. b) Ausländische Immaterialgüterrechte können in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden (Erw. 3b).

117 II 429 () from 13. August 1991
Regeste: Art. 401 Abs. 3 OR. Dem Treugeber steht an Vermögenswerten, die er dem Treuhänder fiduziarisch übertragen hat, in dessen Konkurs kein Aussonderungsrecht gemäss Art. 401 Abs. 3 OR zu.

117 II 463 () from 12. November 1991
Regeste: Art. 9 Abs. 1 URG; Übertragung von Werknutzungsrechten. Wird das Urheberrecht übertragen, geht die ausschliessliche Rechtsmacht auf den Erwerber über. Vom nicht mehr Berechtigten können auch gutgläubig keine Nutzungsbefugnisse erworben werden. Art. 167 OR vermag daran nichts zu ändern (E. 3).

142 III 348 (5A_652/2015) from 13. Mai 2016
Regeste: Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6).

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