Bundesgesetz
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Art. 1339
1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.40 Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:41
1bis Das IGE ist befugt, gegenüber der zuständigen ausländischen Stelle zu erklären, dass im Bereich des geistigen Eigentums in der Schweiz die direkte Zustellung zulässig ist, sofern der Schweiz Gegenrecht gewährt wird.43 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung. 39Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). 40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 975; BBl 2017 5947). 41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2259; BBl 2008407). 42 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 20061). 43 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 975; BBl 2017 5947). BGE
87 I 217 () from 30. Mai 1961
Regeste: Art. 47 Abs. 1 PatG, Art. 101 OR. Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist nicht nur ausgeschlossen, wenn der Patentbewerber oder Patentinhaber persönlich die Säumnis verschuldet hat, sondern auch, wenn eine seiner Hilfspersonen - zu denen auch die Hilfspersonen seines Vertreters gehören - an ihr schuld ist.
90 I 186 () from 7. September 1964
Regeste: Patentrecht. Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 Pat G. Dem Patentinhaber ist das Verschulden seiner Hilfspersonen anzurechnen (Erw. 1). Hilfsperson des ausländischen Patentinhabers ist auch der ausländische Patentanwalt (Erw. 2). Der Patentinhaber haftet für seine Hilfspersonen nach Art. 101 OR, nicht nach Art. 55 OR (Erw. 3). Hilfspersonen des Patentinhabers sind auch die Büroangestellten des Patentanwalts (Erw. 4). Verschulden der Hilfspersonen (Erw. 5, 6).
94 I 248 () from 25. Juni 1968
Regeste: Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG. Dem Verschulden des Patentinhabers ist ein solches seiner Hilfspersonen gleichzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung). Sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 101 OR, 35 OG, 13 BZP und 32 ff. OR (Erw. 2 a, b). Geltung dieser Vorschriften auch gegenüber dem ausländischen Patentbewerber (Erw. 2 c). Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Hilfsperson (Erw. 3). Verschulden der Hilfsperson. Versehen des Amtes als Mitursache der Säumnis (Erw. 4).
117 II 598 () from 27. November 1991
Regeste: Art. 109 Abs. 1 und 3 IPRG. Abgrenzung der Gerichtsstände bei patentrechtlichen Feststellungsklagen. Schutzort. 1. Klagen auf positive Feststellung der Patentgültigkeit sind auch im internationalen Verhältnis am Gerichtsstand für Verletzungsklagen (Art. 109 Abs. 1 IPRG) anzubringen. Der Gerichtsstand für Gültigkeitsklagen im Sinne von Abs. 3 bleibt negativen Feststellungsklagen vorbehalten (E. 2). 2. Ernsthafte Verletzungsgefahr als Voraussetzung für die Zuständigkeit des Richters am Schutzort nach Art. 109 Abs. 1 IPRG (E. 3).
143 III 28 (4A_222/2016) from 15. Dezember 2016
Regeste: Art. 136 f., Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 13 PatG; Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Die Eintragung einer Vertreterin im Patentregister begründet weder eine Vertretung der ausländischen Patentinhaberin nach Art. 137 ZPO noch ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; gerichtliche Zustellungen an die eingetragene Vertreterin sind daher unzulässig (E. 2).
147 III 89 (4A_243/2020) from 5. November 2020
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 ZPO; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters. Zusammenstellung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4). Prüfung der Befangenheit eines nebenamtlichen Bundespatentrichters bei administrativen Tätigkeiten (Vertretung gegenüber dem nationalen Patentamt) seiner Anwaltskanzlei (E. 5 und 6). |