Bundesgesetz
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Art. 56
1 Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden Bestandteile eingereicht wird:
2 Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wurden.131 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmeldedatum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis auf ein früher eingereichtes Patentgesuch.132 130 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 20061). 131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996III 1306). 132 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 20061). BGE
100 IB 126 () from 18. Juni 1974
Regeste: Art. 57 und 59 Abs. 5 PatG, Art. 30 PatV I und II. Ein Patentgesuch wird auch durch dessen Rückzug im Sinne von Art. 57 PatG erledigt. Das Patenterteilungsverfahren wird dadurch beendet.
121 III 279 () from 22. Mai 1995
Regeste: Patentnichtigkeitsklage; Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstands (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis und 27 Abs. 1 PatG). Ein solcher Nichtigkeitsgrund führt nicht zwangsläufig zur Vollnichtigkeit des Patents. Der Richter hat vielmehr die Möglichkeit, bei gegebenen Voraussetzungen die Teilnichtigkeit des Patents festzustellen und es entsprechend einzuschränken (E. 3). |