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Art. 10 Unvereinbarkeit in der Tätigkeit
1Die Richterinnen und Richter dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat noch einem eidgenössischen Gericht angehören. 2Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt. 3Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben. 4Hauptamtliche Richterinnen und Richter dürfen nicht berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten. 5Hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Vollpensum tätig sind, dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein. |