Verordnung
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Art. 16 b. Prüfung des Gesuchs
1 Ist die Wiedereinsetzungsgebühr nicht bei der Einreichung des Gesuchs gezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Nachfrist.37 2 Sind die zur Begründung des Gesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels. Genügen die geltend gemachten Gründe nicht, so weist es das Gesuch endgültig ab. Zuvor ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen.38 3 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann dem Gesuchsteller die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden. 37Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164). 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). |