Verordnung
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Art. 35 Frist
1 Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nachgereicht werden. 2 Das IGE setzt dem Anmelder, der eine Teilanmeldung einreicht (Art. 57 PatG), eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endigt. 3 Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.101 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). BGE
110 II 70 () from 2. Mai 1984
Regeste: Rückweisung eines Patentgesuchs. Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Art. 35 Abs. 3 PatV. 1. Kann das Bundesamt für geistiges Eigentum die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der PatV überprüfen? (Frage offengelassen) (E. 1). 2. Die Rückweisung eines Patentgesuchs wegen fehlender und bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nicht nachgereichter Erfindernennung gemäss Art. 35 Abs. 3 PatV hält sich im Rahmen der dem Bundesrat im PatG delegierten Kompetenzen und ist verfassungsmässig (E. 2). |