Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV1)

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2022)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).


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Art. 35 Frist

1 Wird die Er­fin­der­nen­nung nicht mit dem An­trag ein­ge­reicht, so kann sie bis zum Ab­lauf von 16 Mo­na­ten seit dem An­mel­de- oder dem Prio­ri­täts­da­tum nach­ge­reicht wer­den.

2 Das IGE setzt dem An­mel­der, der ei­ne Teilan­mel­dung ein­reicht (Art. 57 PatG), ei­ne Frist von zwei Mo­na­ten für die Ein­rei­chung der Er­fin­der­nen­nung, wenn die Frist nach Ab­satz 1 nicht spä­ter en­digt.

3 Wird die Er­fin­der­nen­nung nicht recht­zei­tig nach­ge­reicht, so tritt das IGE auf die An­mel­dung nicht ein.101

101 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

BGE

110 II 70 () from 2. Mai 1984
Regeste: Rückweisung eines Patentgesuchs. Gesetz- und Verfassungsmässigkeit des Art. 35 Abs. 3 PatV. 1. Kann das Bundesamt für geistiges Eigentum die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der PatV überprüfen? (Frage offengelassen) (E. 1). 2. Die Rückweisung eines Patentgesuchs wegen fehlender und bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nicht nachgereichter Erfindernennung gemäss Art. 35 Abs. 3 PatV hält sich im Rahmen der dem Bundesrat im PatG delegierten Kompetenzen und ist verfassungsmässig (E. 2).

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