Verordnung
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Art. 45b Hinterlegungspflicht
Betrifft eine Erfindung biologisches Material oder beinhaltet sie die Herstellung oder Verwendung von biologischem Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, und kann die Erfindung nicht so beschrieben werden, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann, so gilt sie nur dann als nach den Artikeln 50 und 50a PatG offenbart, wenn:
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