Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV1)

vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2022)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).


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Art. 65 Anmeldedatum der Teilanmeldung 166

1 Auf Ver­lan­gen des IGE muss der An­mel­der an­ge­ben, wo der in ei­ner Teil­an­mel­dung de­fi­nier­te Ge­gen­stand in den ur­sprüng­lich ein­ge­reich­ten tech­ni­schen Un­ter­la­gen (Art. 46d) der frü­he­ren An­mel­dung of­fen­bart wor­den ist.

2 Stellt sich her­aus, dass das ei­ner Teilan­mel­dung bei der Ein­gangs­prü­fung zu­er­kann­te An­mel­de­da­tum (Art. 46e) zu Un­recht be­an­sprucht wird, so gilt Ar­ti­kel 64 Ab­sät­ze 4–7 sinn­ge­mä­ss.

166Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2585).

BGE

94 I 182 () from 12. März 1968
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen. Zulässigkeit der Vereinigung von Beschwerdeverfahren? (Erw. 1). Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, Art. 103 OG. Erfordernis der Verletzung einer Partei in ihren subjektiven Rechten. Die Eintragung mehrerer Prioritätsdaten zugunsten eines Patents kann von einem andern Patentbewerber nicht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden (Erw. 2, 3). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist keine Popularbeschwerde (Erw. 4). Zulässigkeit mehrerer Prioritätsdaten für dasselbe Patent? Wirkungen der Prioritätsvormerkung (Erw. 5). An den in BGE 87 I 397 ff. vertretenen Auffassungen über die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nicht festgehalten werden (Erw. 6).

107 II 459 () from 24. November 1981
Regeste: Anmeldedatum des Teilgesuchs. 1. Art. 59c PatG, Art. 64 Abs. 3 und 4 Patentverordnung (PatV). Setzt das Amt im Eintragungsverfahren das Anmeldedatum für ein Teilgesuch fest, so liegt keine Zwischenverfügung, sondern ein unbeschränkt anfechtbarer Endentscheid über eine materielle Frage vor (E. 1). 2. Art. 57 Abs. 1 lit. c und 58 Abs. 2 PatG. ob der Gegenstand eines Teilgesuchs sich im Rahmen der ursprünglichen Unterlagen hält oder über die darin offenbarte Erfindung hinausgeht, beurteilt sich nach den Kenntnissen eines Durchschnittsfachmannes. Die Prüfung dieser Frage ist im Eintragungsverfahren Sache des Amtes (E. 2).

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