Verordnung
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Art. 72 Sperrfrist 176
Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind, sowie der Rückzug der Anmeldung, die dem IGE nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht werden, gelten als erst nach der Patenterteilung gestellt beziehungsweise eingereicht. 176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). |